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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.04.2002
Aktenzeichen: 16 W 26/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 577 III a.F. | |
ZPO § 572 I S. 1 n.F. | |
EGZPO § 19 |
16 W 26/02
Beschluss
in Sachen
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. März 2002 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Gegenvorstellungen des Schuldners sind grundsätzlich zulässig. Die nach bisherigem Recht vertretene Auffassung, dass alle auf fristgebende Rechtsmittel ergangen Beschwerdeentscheidungen einer Überprüfung und Abänderung entzogen sind, läßt sich nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem die einfache Beschwerde vom Gesetzgeber beseitigt und dem erstinstanzlichen Gericht auch auf sofortige Beschwerde hin anders als nach § 577 Abs. 3 ZPO a. F. die Abhilfebefugnis eröffnet worden ist, § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 RdNr. 24).
Allerdings ergeben sich Bindungswirkungen des Beschwerdegerichts an seine eigenen Beschlüsse aus deren Unanfechtbarkeit (Zöller/Vollkommer, aaO., § 318 RdNr. 9). Folglich scheidet eine freie Abhilfemöglichkeit in analoger Anwendung des neuen § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus. Das gilt insbesondere für den hier streitigen Einwand angeblich fehlender Erfüllbarkeit im Rahmen eines rechtskräftig - wie hier - abgeschlossenen Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO (dazu Zöller/Stöber, aaO., § 888 RdNr. 11). Gegenvorstellungen sind gegen solche formell rechtskräftigen Beschlüsse, § 19 EGZPO, nur möglich, wenn es um die gebotene Selbstkorrektur von Verfassungsverstößen, greifbare Gesetzeswidrigkeit oder grobe prozessuale Fehler geht (Zöller/Vollkommer, aaO., § 318 RdNr. 9 a). Dagegen ist das Beschwerdegericht an seinen eigenen unanfechtbaren Beschluss gebunden, soweit mit Gegenvorstellungen lediglich erneut Gründe vorgebracht werden, die bereits beschieden sind.
2. So liegt es hier. Der Schuldner wiederholt lediglich seinen Einwand, er sei ohne sein Verschulden gehindert, die verlangte Auskunft zu erteilen.
Zutreffend weist der Schuldner darauf hin, dass eine Zwangsmaßnahme nach § 888 ZPO nicht verhängt werden darf, wenn die Unmöglichkeit - auch die zeitweise - der Erfüllung der Auskunftspflicht feststeht. Wäre dies in dem angegriffenen Beschluss vom 6. März 2002 entgegen dem klaren Akteninhalt übersehen worden, könnte möglicherweise ein Fall groben prozessualen Unrechts vorliegen, dessen Beseitigung im Wege der Gegenvorstellung geboten wäre. Indes gehört zum begründeten Einwand zeitweiliger tatsächlicher Hinderung an der Erteilung der verlangten Auskunft, dass der Schuldner alles zur Vornahme der geschuldeten Handlung Zumutbare unternommen hat, wie der Schuldner selbst einräumt. Dazu fehlt es an hinreichenden Vortrag des Schuldners. Muß ein Dritter an einem Auskunftserfolg mitwirken, reicht es nicht aus, dass gegen ihn Klage erhoben wird. Der Schuldner muss vielmehr im einzelnen darlegen, dass und aus welchen Gründen eine gütliche Einigung mit dem Dritten nicht möglich gewesen ist. Gegebenenfalls ist der Dritte auch für seine Mühewaltung zu entschädigen, um die notwendigen Informationen zu erlangen und dann die eigene Auskunftsverpflichtung gegenüber dem eigenen Gläubiger erfüllen zu können. Auch das gehört zu den verlangten zumutbaren Anstrengungen eines rechtskräftig verurteilten Schuldners. Auf die vom Schuldner an den Tag gelegte Hinhaltetaktik braucht sich der Gläubiger nicht einzulassen. Mit allgemein gehaltenen Behauptungen zur angeblichen Unmöglichkeit muss sich ein Gläubiger nicht abfinden.
Ende der Entscheidung
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